Souveräner Ritter- und
Hospitalorden vom Hl. Johannes zu
Jerusalem von Rhodos und von Malta

Regierung

Regierung

Das Regierungssystem des Souveränen Malteserordens

Die Regierung des Souveränen Malteserordens ist mit dem Aufbau von Staatsregierungen vergleichbar. Es gibt allerdings einige besondere Merkmale, die der Natur des Ordens als Laienorden der katholischen Kirche Rechnung tragen. Das findet seinen Ausdruck auch in einer spezifischen Terminologie, die im Verlauf von neun Jahrhunderten Geschichte entstanden ist.

Der Großmeister ist die oberste Ordensautorität, der sowohl als Fürst wie auch als religiöses Oberhaupt regiert und vom Souveränen Rat unterstützt wird, dem er vorsitzt.

Der Souveräne Rat wurde für eine Periode von 6 Jahren gewählt und besteht aus dem Großkommandeur (geistliches Oberhaupt der religiösen Ordensmitglieder); dem Großkanzler (Außen- und Innenminister), dem Großhospitalier (Ministeriums für Gesundheit und Soziales & Internationale Zusammenarbeit) und dem Rezeptor des Gemeinsamen Schatzes (Finanzminister), zusammen mit neun weiteren Mitgliedern, die vom Generalkapitel und vom Kapitel des Professen gewählt werden.

Obwohl diese Titel für eine jahrhundertealte Tradition stehen, sind sie dennoch vereinbar mit den Anforderungen des 21. Jahrhunderts. In seiner einzigartigen Rolle als souveräne, humanitäre Institution, die von ihrer Regierung geführt wird, interveniert der Malteserorden ständig in neuen Gebieten, die humanitärer Nothilfe bedürfen.

Über seine diplomatischen Missionen bemüht sich der Souveräne Malteserorden um die Etablierung von Kooperationsabkommen mit anderen Staaten im Bereich des Gesundheitswesens und auf humanitären Gebiet.

Das Regierungssystem des Malteserordens ruht auf drei Säulen: Die Gesetzgebende Gewalt liegt beim Großmeister und dem Souveränen Rat für Angelegenheiten, die nicht die Verfassung betreffen, und beim Generalkapitel – das oberste Führungsorgan – für Fragen, die verfassungsrechtlichen Regeln betreffen. Die Exekutive ist in den Händen des Souveränen Rates und die Judikative liegt bei den Ordensgerichten.

Verfassungscharta