Souveräner Ritter- und
Hospitalorden vom Hl. Johannes zu
Jerusalem von Rhodos und von Malta

Die Bulle ‘Pie Postulatio Voluntatis’

1113 – The Bull ‘Pie Postulatio Voluntatis’

Im Jahr 1113 päpstliche Anerkennung

Im Jahr 1113 erkannte Papst Paschalis II. offiziell die monastische Gemeinschaft der Hospitaliers des Hl. Johannes, die einige Jahrzehnte zuvor in Jerusalem gegründet worden war, an. Er tat dies mit einem Dokument, das an den seligen Fra‘ Gerhard, den Gründer und ersten Großmeister des Ordens, gerichtet war. Dieses Dokument – bekannt durch die ersten Worte des Textes selbst, Pie Postulatio Voluntatis – war ein grundlegendes Element in der Entwicklung des Ordens des Heiligen Johannes von Jerusalem, der heute als der Souveräne Malteserorden bekannt ist.

Im Folgenden die Übersetzung des Textes aus dem Lateinischen.

PAPST PASCHALIS II. AN SEINEN EHRWÜRDIGEN SOHN GERHARD

Paschalis, Bischof, Diener der Diener Gottes, an seinen ehrwürdigen Sohn
Gerhard, Leiter und Vorsteher des Xenodochiums zu Jerusalem, und seinen
rechtmäßigen Nachfolgern für alle Zeiten.
Deines frommen Willens Bitte soll nachstehend verwirklicht werden. Deine
Liebe hat verlangt, dass das Xenodochium, das Du in der Stadt Jerusalem neben
der Kirche des hl. Johannes des Täufers errichtet hast, durch die Autorität
des Apostolischen Stuhles gefestigt und durch das Patrozinium des hl. Apostels
Petrus begünstigt werde. Wir haben deshalb, erfreut durch Deine frommen Bestrebungen
der Gastfreundschaft, Deine Bitte mit väterlicher Güte aufgenommen
und genehmigen, dass jenes Gotteshaus, jenes Xenodochium, sowohl unter
den Schutz des Apostolischen Stuhles als auch unter die Schutzherrschaft des
hl. Petrus durch die Autorität der vorliegenden Urkunde auf immer gestellt
werde. Wir ordnen an, dass also alles, was zur Befriedigung der Not der Pilger
und der Armen, entweder in den Pfarreien und Gebieten der Kirche zu Jerusalem
oder anderer Kirchen, durch Deine inständige Sorge, für dieses Xenodochium
erworben worden ist, oder anderen gelingt auf rechtmäßige Weise zu erwerben,
oder was von unseren ehrwürdigen Brüdern, den Bischöfen der Kirche
zu Jerusalem abgetreten worden ist, sowohl Dir als auch Deinen Nachfolgern,
die sich der Pilger annehmen, auf immer in Ruhe und ungeschmälert bewahrt
bleibe. Ebenso bestätigen wir den Zehnten aller Einkünfte, die Ihr, wo immer
auch, durch Eure Mühen und Sorgen sammelt, dass Ihr sie haben und besitzen
sollt für Euer Xenodochium ohne Widerspruch der Bischöfe und der bischöflichen
Diener. Wir bestimmen auch, dass Ihr Schenkungen, die Kirchenfürsten
von ihren Abgaben und Einkünften diesem Xenodochium überlassen, ungeschmälert
haben sollt. Wenn Du, zurzeit Provisor und Propst dieses Ortes, einmal
gestorben bist, so soll niemand, weder durch List noch Gewalt dort herausgestellt
werden (als Nachfolger), wenn ihn nicht die Brüder dort nach göttlicher
Vorschrift (Eingebung) erwählt und eingewiesen haben. Außerdem bestätigen
wir für alle Zeit alle Stiftungen und Besitzungen, die dieses Xenodochium derzeit
diesseits und jenseits des Meeres, sei es in Asien oder Europa entweder
jetzt hat oder in Zukunft durch Gottes Freigiebigkeit erlangen wird, Dir und
Deinen Nachfolgern, die in frommen Eifer die Aufgaben der Gastfreundschaft
versehen.
Im Anschluss daran bestimmen wir, dass es keinem Menschen erlaubt sein soll,
dies Hospital verwegen zu gefährden (zu beunruhigen) oder seine Besitztümer
wegzunehmen, oder weggenommene zurückzubehalten, zu mindern oder durch
verwegene Schikanen zu plagen. Vielmehr soll das alles ungeschmälert erhalten
bleiben für die, für deren Unterhalt und Lenkung es verliehen wurde, auch
in Zukunft zu aller Gebrauch (Nutznießung).
Wirklich sollen die Hospitäler und Armenhäuser in den westlichen Gebieten,
bei der Burg des hl. Egidius, bei Asti, Pisa, Bari, Otranto, Tarent, Messina, berühmt
durch den Titel des Namens Jerusalem, in Deiner und Deiner Nachfolger
Untertänigkeit und Verfügungsgewalt bleiben, so wie sie es heute sind. Das
bestimmen wir für alle Ewigkeit. Sollte in Zukunft irgendeine kirchliche oder
weltliche Person in Kenntnis dieser Ausfertigung unserer Verfügung verwegen
versuchen, dagegen zu handeln, so soll sie, nachdem sie ein zweites und drittes
Mal verwarnt worden ist, wenn sie nicht durch entsprechende Wiedergutmachung
sich bemüht hat, der Würde ihrer Macht und Ehre entkleidet werden,
sie soll wissen, dass sie bei hartnäckiger Unbußfertigkeit sich als Angeklagte
vor Gottes Gericht befindet und dass sie verlustig geht des Allerheiligsten Leibes
und Blutes unseres Herrn und Erlösers Jesus Christus und beim Jüngsten
Gericht aufs strengste der Strafe anheimfällt. Allen aber, die an diesem Orte
dem Rechte dienen, sei der Friede unseres Herrn Jesus Christus, damit auch
sie die Frucht der guten Tat genießen und beim strengen Richter einst die Belohnung
ewigen Friedens finden. Amen.

Ich, Paschalis, Bischof der Katholischen Kirche, habe unterschrieben
Ich, Riccardo, Bischof von Albano, habe unterschrieben
Ich, Landolfo, Erzbischof von Benevento, habe gelesen und unterschrieben
Ich, Conone, Bischof der Kirche von Preneste, habe gelesen und unterschrieben
Ich, Anastasio, Kardinalpriester des Sel. Clemente, habe unterschrieben
Ich, Gregorio, Bischof von Terracina, habe gelesen und Unterschrieben
Ich, Giovanni, Bischof von Mellito, habe gelesen und unterschrieben
Ich Romualdo, Kardinaldiakon der Römischen Kirche, habe unterschrieben
Ich Gregorio, Kardinalpriester des HL. Crisogono, habe gelesen und unterschrieben

Geschrieben zu Benevento durch die Hand von Giovanni, Kardinal und Bibliothekar der Heiligen Römischen Kirche, am 15. Februar im 1113ten Jahr nach der Fleischwerdung unseres Herren, im vierzehnten Jahr des Pontifikats von Papst Paschalis II.