Souveräner Ritter- und
Hospitalorden vom Hl. Johannes zu
Jerusalem von Rhodos und von Malta

Regierungsorgane

Der Große Staatsrat

Er tritt zur Wahl des Großmeisters oder des Statthalters des Großmeisters zusammen.

Stimmberechtigt sind der Großmeister oder der Statthalter des Großmeisters, die Mitglieder des Souveränen Rates, der Prälat, die Prioren, die Professbaillis, zwei Professritter pro Priorat, die Subpriore oder Regenten der Subpriorate, fünfzehn Vertreter der Präsidenten der nationalen Assoziationen, die von den Versammlungen der Priorate, Subpriorate und Assoziationen im Verhältnis zur Mitgliederzahl gewählten Delegierten. Der Großmeister oder der Statthalter des Großmeisters wird auf der Grundlage eines verbindlichen Vorschlags des Kapitels der Professen gewählt. Für die Wahl ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Wahlberechtigten erforderlich. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält.

Das Generalkapitel

Oberstes Leitungsorgan des Ordens.

Er setzt sich aus den Vertretern der drei Stände zusammen und wird alle sechs Jahre vom Großmeister einberufen.
Das Generalkapitel wacht über das Charisma des Malteserordens und aktualisiert es indem es die wichtigsten Fragen des Ordens aufgreift und behandelt. Es plant seine Aktivitäten, prüft den Zustand seiner Vermögenswerte und steuert die internationalen Beziehungen. Es wählt die Inhaber der vier Hohen Ämter (Großkomtur, Großkanzler, Großhospitalier und Rezeptor des Gemeinsamen Schatzamtes) und vier der neun Ratsmitglieder des Souveränen Rates. Es wählt auch die sieben Mitglieder der Rechnungskammer. Es kann Änderungen an der Verfassungscharta und am Codex vornehmen.

Der Souveräne Rat

Er unterstützt den Großmeister (oder den Statthalter des Großmeisters) bei der Leitung des Ordens.

sovrano consiglio ordine di maltaDen Vorsitz führt der Großmeister (oder der Statthalter des Großmeisters). Er erlässt legislative Maßnahmen, die nicht in der Verfassung und im Kodex vorgesehen sind; er berät über Akte der außerordentlichen Verwaltung; er genehmigt die Aufnahme neuer Mitglieder und bestätigt die Wahl der Kapitel der Priorate, der Subpriorate und der Räte der nationalen Assoziationen. Er berät über die Ernennung der Präsidenten, Richter und Kanzler der Magistralgerichte; er berät über die Einberufung und die Tagesordnung des Generalkapitels. Er verleiht Auszeichnungen und Orden. Ihm gehören die Inhaber der vier Hohen Ämter (Großkomtur, Großkanzler, und Rezeptor des Gemeinsamen Schatzamtes) und neun Räte (fünf vom Kapitel der Professen und vier vom Generalkapitel gewählt) an. Er wird vom Großmeister einberufen und tagt mindestens sechsmal im Jahr am Sitz des Ordens und immer dann, wenn besondere Bedingungen es erfordern. Für die Gültigkeit der Beschlüsse ist die Anwesenheit des Großmeisters und der absoluten Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

Kapitel der Professen

Es tritt gewöhnlich vor dem Generalkapitel, dem Staatsrat und außerordentlich zusammen, wenn der Großmeister es nach Anhörung des Rates der Professen für erforderlich hält. Es setzt sich aus Rittern und Professen mit feierlichen Gelübden zusammen. Es hat die ausschließliche Zuständigkeit für Angelegenheiten, die den ersten Stand betreffen. Es erstellt die verbindlichen Terna für die Wahl des Großmeisters, die dem Rat der Professoren vorgelegt werden. Er erstellt die verbindlichen Terna für die Wahl der vier Hohen Ämter, die dem Generalkapitel vorgelegt werden. Es wählt die fünf Räte des Rates der Professen, die auch Mitglieder des Souveränen Rates sind. Es wählt die Delegierten der Professen und Professkapläne für das Generalkapitel.

Rat der Professen

Er unterstützt den Großmeister bei der geistlichen Betreuung des Ordens und bei der Leitung der Ersten und Zweiten Standes.

Den Vorsitz führt der Großmeister (oder der Statthalter des Großmeisters). Ihm gehören der Großkomtur und fünf Räte an, die vom Kapitel der Professen gewählt werden. Er tagt mindestens sechsmal im Jahr am Sitz des Ordens und immer dann, wenn besondere Erfordernisse es notwendig machen. Für die Gültigkeit der Beschlüsse ist die Anwesenheit des Großmeisters, des Großkomturs und der absoluten Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

Die Rechnungskammer

Sie überwacht und kontrolliert die Einnahmen und Ausgaben sowie die ordnungsgemäße Verwaltung des Ordensvermögens

Sie besteht aus einem Präsidenten und sechs Ratsmitgliedern, die vom Generalkapitel für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt werden. Sie werden aus den Reihen der Mitglieder des Malteserordens ausgewählt, die über besondere Expertise in den Bereichen Recht, Wirtschaft und Finanzen verfügen. Sie überwacht die Einhaltung der Haushaltspläne, prüft die Rechnungsführung und beaufsichtigt und kontrolliert die Verwaltung des Vermögens der maltesischen Einrichtungen. Sie wird dabei von externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften unterstützt. Sie fungiert als beratendes Gremium für den Großkanzler und den Rezeptor des gemeinsamen Schatzamtes.

Der Kommunikationsbeirat

Er beaufsichtigt die internen und externen Kommunikationsaktivitäten des Ordens

Er wird vom Großmeister geleitet und besteht aus einem stellvertretenden Vorsitzenden und sechs Ratsmitgliedern, die aus den Reihen der Ordensmitglieder ausgewählt werden und über Fachwissen in den Bereichen Kommunikation, Verwaltung, Öffentlichkeitsarbeit und Medien verfügen. Sie werden vom Großmeister ernannt und bleiben für vier Jahre im Amt.

Juristischer Beirat

Beratendes Kollegialorgan von Fachleuten

Er kann vom Großmeister oder von mindestens drei Mitgliedern des Souveränen Rates oder des Kapitels der Professen zu Rechtsfragen und Themen von besonderer Bedeutung konsultiert werden. Er tritt am Sitz des Ordens zusammen und setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Generalsekretär und dem Generalstaatsanwalt zusammen. Die Mitglieder werden vom Großmeister nach Rücksprache mit dem Souveränen Rat ernannt, vorzugsweise aus dem Kreis der bereits dem Orden angehörenden Mitglieder, die aus Fachleuten der juristischen Disziplinen, insbesondere des Rechts des

Magistralgerichte

Sie sind zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten, die innerhalb des Malteserordens auftreten.

Die Magistralgerichte sind Gerichte erster Instanz und Berufungsgerichte. Die Präsidenten, Richter und Kanzler werden vom Großmeister nach Beratung durch den Souveränen Rat aus den Reihen der besonders rechtskundigen Ordensmitglieder ernannt. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Sie treffen sich am Sitz des Malteserordens.
Ihre Zuständigkeit umfasst: Beschwerden gegen Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder des Zweiten und Dritten Standes; Beschwerden gegen Verwaltungsakte der Behörden des Malteserordens; Beschwerden gegen Entscheidungen über die Zulassung zum Zweiten und Dritten Stand; arbeitsrechtliche Streitigkeiten; Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Malteserordens als solchen.
Die Gerichte können unter anderem auf schriftlichen Antrag von Staaten oder Völkerrechtssubjekten die Funktion eines Schiedsrichters in internationalen Streitigkeiten übernehmen.

Die Staatsanwaltschaft

Sie besteht aus dem Generalstaatsanwalt, der vom Großmeister mit Zustimmung des Souveränen Rates für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt wird und von anderen Juristen unterstützt werden kann. Die Organe des Malteserordens können den Rat und die Unterstützung des Generalstaatsanwalts einholen, wenn sie dies für notwendig erachten und wenn es um komplexe Rechtsfragen geht. Sie übernimmt die Vertretung und Verteidigung des Ordens vor kirchlichen und zivilen Gerichten.